Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.
Sie veräußerte am 1. Dezember 1989 ihren Miteigentumsanteil von 1/2 an fünf in der ... in ... belegenen Eigentumswohnungen, den sie von ihrer Mutter am 1. April 1989 geerbt hatte für ... DM. Die verstorbene Mutter hatte den Miteigentumsanteil am 22. September 1988 für ... DM angeschafft.
Außerdem erwarb und veräußerte sie folgende Objekte:
Ankauf Verkauf
Eigentumswohnung 12. März 1987 29. Sept. 1989
DM DM
" 30. November 1989 18. Juli 1990
DM DM
Mietwohngrundstück 1. Juli 1990 14. August 1992
DM DM.
Der Beklagte, der zunächst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Spekulationsgewinne im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen erfasst hatte, vertrat wegen der vier Verkäufe innerhalb von fünf Jahren die Rechtsauffassung, die Klägerin habe einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Er erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide.
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