I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer bis Ende 1987 ein Tiefbauunternehmen. Diese Tätigkeit stellte er am 4. Januar 1988 ein. Der Geschäftsbetrieb wurde auf eine neugegründete Firma, die "F GmbH", übergeleitet. An dieser GmbH waren der Kläger selbst sowie sein Sohn D zu je 50 v.H. beteiligt.
Mit Vertrag vom 2. Mai 1985 erwarb der Kläger ein bis dahin als landwirtschaftliches Grünland genutztes, 1,6569 ha großes Grundstück zum Preis von 204 000 DM. Dieses Grundstück grenzte an ein Wohngebiet in W an. In § 8 des Vertrages heißt es:
"Der Käufer beabsichtigt, das erworbene Flurstück zu erschließen und in Bauparzellen vermessen zu lassen. Das angrenzende Flurstück..., das im Eigentum von... steht, wird in die Erschließung mit einbezogen. Die Kosten für die Erschließung dieses Flurstückes werden vom Käufer übernommen."
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