BFH - Urteil vom 17.06.1998
X R 68/95
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, § 15 ; AO (1977) § 38, § 42 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2035
BFH/NV 1999, 115
BFHE 186, 288
BStBl II 1998, 667
DB 1998, 2446
DStZ 1998, 912
NJW 1999, 166
NZM 1998, 1030
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen X R 68/95

DRsp Nr. 1998/18748

Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte aus einem Grundstückshandel zugerechnet werden können, wenn er mehrere Grundstücke in einem einzigen rechtsgeschäftlichen Vorgang an eine ihm nahestehende GmbH veräußert, die anschließend die Grundstücke einzeln weiterverkauft.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, § 15 ; AO (1977) § 38, § 42 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb als Einzelunternehmer bis Ende 1987 ein Tiefbauunternehmen. Diese Tätigkeit stellte er am 4. Januar 1988 ein. Der Geschäftsbetrieb wurde auf eine neugegründete Firma, die "F GmbH", übergeleitet. An dieser GmbH waren der Kläger selbst sowie sein Sohn D zu je 50 v.H. beteiligt.

Mit Vertrag vom 2. Mai 1985 erwarb der Kläger ein bis dahin als landwirtschaftliches Grünland genutztes, 1,6569 ha großes Grundstück zum Preis von 204 000 DM. Dieses Grundstück grenzte an ein Wohngebiet in W an. In § 8 des Vertrages heißt es:

"Der Käufer beabsichtigt, das erworbene Flurstück zu erschließen und in Bauparzellen vermessen zu lassen. Das angrenzende Flurstück..., das im Eigentum von... steht, wird in die Erschließung mit einbezogen. Die Kosten für die Erschließung dieses Flurstückes werden vom Käufer übernommen."