Die Gewerblichkeit wurde im Streitfall noch dadurch untermauert, dass die GbR in dem Verkaufsgeschäft zugleich eine eigene Gewährleistungsverpflichtung, die Verpflichtung zur Aufteilung der Gesamtanlage in Eigentumswohnungen, zur Vermittlung von Mietern und eine Mietgarantie übernommen hatte. Mithin lagen massive Anhaltspunkte für das Bild des typischen Bauunternehmers/Bauträgers vor.
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