FG München - Urteil vom 31.03.2010
10 K 3596/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2;

Gewerblicher Grundstückshandel bei kurzfristiger Eigennutzung des Objekts

FG München, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 10 K 3596/08

DRsp Nr. 2010/11671

Gewerblicher Grundstückshandel bei kurzfristiger Eigennutzung des Objekts

Wird ein eigengenutztes Objekt - trotz achtjähriger Eigennutzungsverpflichtung und achtjährigem Veräußerungsverbot ohne Vertragsstrafe - nur 6 Monate nach Bezug verkauft, lassen sich mit dem Argument der - nicht nachgewiesenen - gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung des Objekts und der Dauer der Finanzierung (hier: lediglich ein Drittel des Kaufpreises finanzierendes Darlehen mit 10-jähriger Laufzeit) keine offensichtlichen Sachzwänge begründen, die einer Zuordnung des Objekts zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels entgegenstehen könnten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2;

Tatbestand:

I.

Aufgrund von Veräußerungsmitteilungen erhielt das FA Kenntnis von folgenden, unter Beteiligung des Kl stattgefundenen Grundstücksgeschäften:

Objekt

Erwerber/Veräußerer

Anschaffung not. Vertrag vom

Veräußerung not. Vertrag vom

A

Kläger und Ehefrau zu 1/2

17.03.2000

11.09.2001

B

Kläger

30.08.2001

28.12.2002

C

Kläger

13.12.2002

18.08.2004

D

K GbR

29.03.2005

07.10.2005

E

K GbR

29.03.2005

12.10.2005

F

K GbR

29.03.2005

02.12.2005

G

K GbR

29.03.2005

12.12.2005

H

K GbR

17.11.2005

05.04.2006