Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) misst folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei:
1. Ist ein besonderer Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291), der trotz Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige bei der Errichtung eines Objektes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wie ein Bauunternehmer/Bauträger auftritt und das Objekt innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums veräußert?
2. Setzt ein besonderer Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, der trotz Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt, bei der Errichtung und Veräußerung eines Objektes unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls eine von Anfang an bestehende unbedingte Veräußerungsabsicht voraus?
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