FG Nürnberg - Urteil vom 08.10.2003
V 373/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 21 ; GewStG § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 64

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten

FG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen V 373/01

DRsp Nr. 2005/19528

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten

Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung der Objekte hat für die Frage einer gewerblichen Betätigung indizielle Bedeutung. Auf diese Indizien kommt es jedoch nicht an, wenn die Tätigkeit dem entspricht, was für einen Gewerbebetrieb typisch und dem Bild der Vermögensverwaltung fremd ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 21 ; GewStG § 21 ;

Tatbestand:

Die Herren G 1 (verstorben am xxx ) und G 2 hatten zum 01.01.1990 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die Klägerin - durch mündlichen Vertrag errichtet und die Errichtung mit notariellem Vertrag vom 23.01.1991 wiederholt. Zweck der GdbR ist lt. Gesellschaftsvertrag (GV) der Erwerb des Grundstücks Fl.Nr. aaa der Gemarkung A zur Bebauung (§ 4). Die Gesellschafter sind gemeinschaftlich zur Vertretung der GdbR befugt (§ 6). Durch den Tod oder Konkurs eines Gesellschafters sollte die Liquidation nicht eintreten, sofern die verbleibenden Gesellschafter binnen drei Monaten nach Eintritt eines dieser Ereignisse die Fortführung beschließen. Dies sollte auch bei Verbleib nur eines Gesellschafters gelten (§ 8).