Die Herren G 1 (verstorben am xxx ) und G 2 hatten zum 01.01.1990 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die Klägerin - durch mündlichen Vertrag errichtet und die Errichtung mit notariellem Vertrag vom 23.01.1991 wiederholt. Zweck der GdbR ist lt. Gesellschaftsvertrag (GV) der Erwerb des Grundstücks Fl.Nr. aaa der Gemarkung A zur Bebauung (§ 4). Die Gesellschafter sind gemeinschaftlich zur Vertretung der GdbR befugt (§ 6). Durch den Tod oder Konkurs eines Gesellschafters sollte die Liquidation nicht eintreten, sofern die verbleibenden Gesellschafter binnen drei Monaten nach Eintritt eines dieser Ereignisse die Fortführung beschließen. Dies sollte auch bei Verbleib nur eines Gesellschafters gelten (§ 8).
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