I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist Zimmermeister. Er erwarb im Jahre 1990 ein unbebautes Grundstück, das er mit einem Einfamilien-Eichenfachwerkhaus bebaute und im Jahr 1991 verkaufte. In dem notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 1991 verpflichtete er sich, das im Rohbau befindliche Gebäude schlüsselfertig herzustellen und "nach Fertigstellung des Ausbaus" zum 1. November 1991 zu übergeben. Für die Abnahme des Bauwerks vereinbarten die Vertragsparteien die Geltung der
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