BFH - Urteil vom 18.09.2002
X R 5/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 714
BFH/NV 2003, 544
BFHE 200, 512
BStBl II 2003, 286
DB 2003, 483
DStR 2003, 330
DStRE 2003, 384
NJW 2003, 2191
NZM 2003, 689
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen V 602/96

Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

BFH, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen X R 5/00

DRsp Nr. 2003/3136

Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

»1. Gewerblicher Grundstückshandel kann schon bei An- und Verkauf von nur zwei Grundstücken vorliegen, wenn sie der Erwerber mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).2. Eine unbedingte Veräußerungsabsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber die Grundstücke seiner Planung entsprechend jeweils unmittelbar nach Ankauf bebaut und sodann veräußert.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist Zimmermeister. Er erwarb im Jahre 1990 ein unbebautes Grundstück, das er mit einem Einfamilien-Eichenfachwerkhaus bebaute und im Jahr 1991 verkaufte. In dem notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 1991 verpflichtete er sich, das im Rohbau befindliche Gebäude schlüsselfertig herzustellen und "nach Fertigstellung des Ausbaus" zum 1. November 1991 zu übergeben. Für die Abnahme des Bauwerks vereinbarten die Vertragsparteien die Geltung der VOB.