Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten
FG Münster, vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 1584/02 E
DRsp Nr. 2005/3134
Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten
Ein gewerblicher Grundstückshandel ist bei der Veräußerung von zwei Teilflächen eines Grundstücks an eine "fremde" Gesamthandsgemeinschaft auch dann zu verneinen, wenn die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft die Teilflächen am Tage des Erwerbs in sieben selbst genutzte Baugrundstücke aufteilen.
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