FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2008
7 K 9207/04 B
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; InvZulG (1999) § 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1972

Gewerblicher Grundstückshandel bei zehn Eigentumswohnungen im Weg der Zwangsversteigerung veräußernder GbR; Indizien für oder gegen einen gewerblichen Grundstückshandel: Investitionszulage, Finanzierungsplan, unbefristete Vermietung, Äußerungen zur Vermietungsabsicht, Veräußerungsaktivitäten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 7 K 9207/04 B

DRsp Nr. 2008/18974

Gewerblicher Grundstückshandel bei zehn Eigentumswohnungen im Weg der Zwangsversteigerung veräußernder GbR; Indizien für oder gegen einen gewerblichen Grundstückshandel: Investitionszulage, Finanzierungsplan, unbefristete Vermietung, Äußerungen zur Vermietungsabsicht, Veräußerungsaktivitäten

1. Veräußert eine - bei Gründung als Gesellschaftszweck den An- und Verkauf von Grundstücken ausweisende - GbR zehn Eigentumswohnungen innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung, ist die GbR vermögensverwaltend tätig und übt keinen gewerblichen Grundstückshandel aus, wenn bis auf den gesellschaftsrechtlichen Zweck keine Indizien für eine bereits bei Grundstückserwerb bestehende bedingte Veräußerungsabsicht vorliegen. 2. Gegen bzw. weder für noch gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht sprechen die Vereinbarung bzw. Fortführung unbefristeter Mietverträge, das Fehlen jeglicher Veräußerungsinitiativen, die Sicherung erhaltener Investitionszulage, die bei Grundstückserwerb getätigte Äußerung einer Anschaffung zur Vermietung, die Finanzierung durch ein langfristiges Darlehen (hier: 10 Jahre) ohne Vereinbarung von Sondertilgungen sowie das auf den Erhalt von Investitionszulagen und Mieten bzw. Mietgarantiezahlungen angelegte Finanzierungskonzept.