Streitig ist noch für die Frage des Bestehens eines gewerblichen Grundstückshandels, ob die Zwischenschaltung einer GmbH im Rahmen der Veräußerung von sechs noch fertig zu stellenden Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses einen Gestaltungsmissbrauch darstellt und ob Grundstücksaktivitäten einer GmbH dem an ihr als Alleingesellschafter-Geschäftsführer beteiligten Kläger zumindest als Zählobjekte zugerechnet werden können.
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