BFH - Urteil vom 15.03.2005
X R 39/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 12 § 15 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1541
BFH/NV 2005, 1437
BFHE 209, 320
BStBl II 2005, 817
DB 2005, 1431
DStR 2005, 1127
NJW 2005, 3085
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 250/93

Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung naher Angehöriger - Erschließungsunternehmer; Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze; Verfassungsmäßigkeit typologischer Tatbestandsbildung; subjektive Zurechnung von gewerblichen Einkünften; Verfügung über bezogenes Einkommen; Steuerumgehung; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts

BFH, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen X R 39/03

DRsp Nr. 2005/9621

Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung naher Angehöriger - Erschließungsunternehmer; Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze; Verfassungsmäßigkeit typologischer Tatbestandsbildung; subjektive Zurechnung von gewerblichen Einkünften; Verfügung über bezogenes Einkommen; Steuerumgehung; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts

»1. Unternehmer i.S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebes sind. 2. Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt er damit über bezogenes Einkommen. 3. Zur Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen gewerblichen Grundstückshandel.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 12 § 15 ; AO (1977) § 42 ;

Gründe:

A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr 1990 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Eheleute haben drei Söhne, die sich im Streitjahr in Ausbildung befanden.