Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Der Vortrag der Kläger, der Sachverhalt des Streitfalles gebe Anlass, die Frage zu beantworten, wann ein durch einen Immobilieneigentümer getätigter Verkauf nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, lässt nicht erkennen, weshalb dieser Frage in dieser Allgemeinheit eine grundsätzliche, d.h. in ihrer Tragweite über den Streitfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass diese Frage in dieser Form in Rechtsprechung oder Literatur umstritten und deshalb klärungsbedürftig ist.
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