I. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --der O-GbR (GbR)-- waren im Streitjahr (1987) die Eheleute O, in deren Miteigentum verschiedene, von der GbR verwaltete Grundstücke standen. Da die GbR zudem Gebäude errichtete und anschließend veräußerte, wurden ihre Einkünfte --jedenfalls bis zum Streitjahr-- erklärungsgemäß als solche aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt.
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