BFH - Beschluss vom 20.01.2003
VIII B 76/02
Normen:
AO § 179 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1281

Gewerblicher Grundstückshandel; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

BFH, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 76/02

DRsp Nr. 2003/10485

Gewerblicher Grundstückshandel; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

1. Die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist oder nicht, kann offen bleiben, wenn das FG über diese Streitfrage sachlich nicht hätte entscheiden dürfen und sie somit auch im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht klärungsfähig wäre.2. Wird die Feststellung, dass eine GbR als Mitunternehmerschaft im Streitjahr gewerbliche Einkünfte erzielt hat, nicht angefochten, hat das zur Folge, dass diese auch für die Feststellung zur Höhe des von der GbR erzielten Gesamtgewinns Bindungswirkung entfaltet.

Normenkette:

AO § 179 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --der O-GbR (GbR)-- waren im Streitjahr (1987) die Eheleute O, in deren Miteigentum verschiedene, von der GbR verwaltete Grundstücke standen. Da die GbR zudem Gebäude errichtete und anschließend veräußerte, wurden ihre Einkünfte --jedenfalls bis zum Streitjahr-- erklärungsgemäß als solche aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt.