BFH - Beschluss vom 27.10.2003
X B 30/03
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 194
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 76/2000

Gewerblicher Grundstückshandel: BV

BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen X B 30/03

DRsp Nr. 2003/15647

Gewerblicher Grundstückshandel: BV

Für die Zurechnung eines Grundstücks zum BV eines gewerbliche Grundstückshandels genügt eine bedingte Verkaufsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks. Diese dokumentiert sich in einer zeitnahen Veräußerung. Dabei gelten die für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung entwickelten Grundsätze auch für die Abgrenzung zwischen BV und PV.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und anderer Gerichte kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH und anderer Gerichte andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht haben. Die gerügte Abweichung von den zitierten Entscheidungen des BFH und der FG liegt jedenfalls nicht vor.