Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und anderer Gerichte kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH und anderer Gerichte andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht haben. Die gerügte Abweichung von den zitierten Entscheidungen des BFH und der FG liegt jedenfalls nicht vor.
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