BFH - Beschluss vom 08.11.2006
X B 183/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 232
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1849/01

Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze

BFH, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen X B 183/05

DRsp Nr. 2006/30437

Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels weder eine 10-Jahres-Grenze noch eine 5-Jahres-Grenze starr zu beachten ist. Bei der sog. Objektzählung können daher nicht generell diejenigen Grundstücke außer Ansatz bleiben, die ein Stpfl. länger als 10 Jahre im Eigentum hatte.2. Der erfolglose Versuch einer Veräußerung indiziert eine Anschaffung in bedingter Veräußerungsabsicht in gleicher Weise wie ein gelungener.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i.S. der letzteren Alternative des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als --bezogen auf den Streitfall-- der BFH. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).