FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2000
12 K 2737/96 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Veräußerung an Gesellschafter; Fremdvergleich - Drei-Objekt-Grenze bei Grundstücksverkäufen an eigene

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 12 K 2737/96 F

DRsp Nr. 2001/1584

Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Veräußerung an Gesellschafter; Fremdvergleich - Drei-Objekt-Grenze bei Grundstücksverkäufen an eigene

Grundstücksverkäufe einer GbR an ihre Gesellschafter sind auch bei Unterschreitung des marktüblichen Preises als Zählobjekte i. S. d. Drei-Objekt-Grenze anzusehen, wenn diese Verkäufe nach Form und Abwicklung dem unter Fremden Üblichen entsprechen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger und die Beigeladene sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie jeweils zu 50 % beteiligt sind. In ihrer Eigenschaft als Gesellschafter dieser GbR erwarben sie im Jahr 1988 ein 6887 qm großes bebautes Grundstück, das nach Durchführung verschiedener Umbauarbeiten im Wesentlichen an eine GmbH vermietet wurde, die dort ein Galvanikunternehmen betreibt.

In den Feststellungserklärungen für 1989 - 1992 erklärten der Kläger und die Beigeladene entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem das Finanzamt (FA) für 1989 und 1990 erklärungsgemäße Feststellungsbescheide erlassen hatte, die jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO standen, fand im Jahr 1994 eine Betriebsprüfung statt, die zu den im Prüfungsbericht vom 15.12.1994 niedergelegten Prüfungsfeststellungen führte.