BFH - Beschluss vom 16.10.2002
X B 67/02
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 161

Gewerblicher Grundstückshandel, eigengenutztes Gebäude

BFH, Beschluss vom 16.10.2002 - Aktenzeichen X B 67/02

DRsp Nr. 2003/151

Gewerblicher Grundstückshandel, eigengenutztes Gebäude

1. Die sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken ergebende Indizwirkung für eine Anschaffung in zumindest bedingter Wiederveräußerungsabsicht kann auch "durch eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts" entkräftet werden.2. Wird ein vom Stpfl. mit seiner Familie nur vorübergehend eigengenutztes Objekt veräußert, ohne dass hierfür offensichtliche Sachzwänge wie beruflich bedingte örtliche Veränderungen, Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung etc. oder andere plausible private Gründe bestehen, zählen die Objekte nicht zum notwendigen PV sondern zum notwendigen BV in Gestalt von Umlaufvermögen.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt.