FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2005
11 K 40/04
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1191

Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft durch Sanierung eines historischen Gebäudes; Zweckbestimmung des Gebäudes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 11 K 40/04

DRsp Nr. 2005/9236

Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft durch Sanierung eines historischen Gebäudes; Zweckbestimmung des Gebäudes

1. Eine Personengesellschaft (hier GbR) erfüllt ohne weiteres den Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn das Handeln mit Grundstücken durch den - ausdrücklichen oder stillschweigend vereinbarten - Gesellschaftszweck gedeckt ist. Ist aber der Zweck der Gesellschaft auf den Handel mit Grundstücken gerichtet, kann sich der einzelne Gesellschafter nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe eine Mehrheitsentscheidung der übrigen Gesellschafter nicht mitgetragen. 2. Die Sanierung eines historischen (Schloss-)Gebäudes zum Zwecke der Veräußerung entspricht dem Bild des "typischen" produzierenden Unternehmers/Bauträgers, der eigeninitiativ tätig wird und Produktionsfaktoren - eigene Arbeitsleistung, Eigenkapital, Fremdkapital, Leistungen Dritter - zu marktfähigen Güter- und Dienstleistungsangeboten bündelt und sie auf eigenes Risiko am Markt absetzt. Eine solche Tätigkeit, in deren Verlauf der Marktwert des für 60.000 DM erworbenen Objekts auf über 2 Mio. DM gesteigert wird, erfüllt unabhängig von der Drei-Objekt-Grenze und auch bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Verkauf noch nicht stattgefunden hat, den Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels.