BFH - Beschluß vom 02.02.2000
X B 83/99
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 946

Gewerblicher Grundstückshandel: Entnahme eines Grundstücks

BFH, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen X B 83/99

DRsp Nr. 2000/4988

Gewerblicher Grundstückshandel: Entnahme eines Grundstücks

Gehört ein Grundstück zum betrieblichen Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers, weil es in bedingter Veräußerungsabsicht erworben worden ist, gilt es spätestens mit der Schenkung an einen Angehörigen als entnommen. Die Bewertung der Entnahme erfolgt mit dem Teilwert.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die ausschließlich auf Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, teils weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Abweichungen von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ordnungsgemäß dargelegt haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil solche Abweichungen nicht vorliegen.