Die ausschließlich auf Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, teils weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Abweichungen von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ordnungsgemäß dargelegt haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil solche Abweichungen nicht vorliegen.
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