Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute. Sie erwarben am 19. September 1990 einen Wohnblock mit sechs Wohnungen und fünf Garagen zu einem Preis von 320 000 DM. Mit Teilungserklärung vom 8. Juni 1993 teilten sie das Hausgrundstück in sechs Eigentumswohnungen und fünf Garagenrechte auf.
Am 4. September 1995 verkauften sie aus dem Grundbesitz einen kleinen Teil an die Gemeinde zum Preis von 9 000 DM. Am 6. November 1995 veräußerten sie alle Eigentumswohnungen und Garagenrechte zu einem Preis von 600 000 DM an einen einzigen Erwerber.
Zuvor --am 15. Juni 1993-- hatten sie ein weiteres Mehrfamilienhaus zum Preis von 280 000 DM erworben. Dieses Haus veräußerten sie am 19. Dezember 1995 zu einem Preis von 350 000 DM.
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