Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Versicherungskaufmann gewerblich tätig. Er erwarb 1983 das unbebaute Grundstück X - straße in X - Stadt. Sofort nach dem Erwerb begann er mit der Errichtung eines Wohngebäudes mit 16 Wohnungen und 15 Garagen. Das Gebäude wurde 1984 fertiggestellt. Wohnungen und Garagen wurden vermietet. Der Kläger erklärte entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Teilungserklärung vom 13.08.1986 wurde das Grundstück in 16 Eigentumswohnungen aufgeteilt. Davon verkaufte der Kläger 8 Wohnungen und 7 Garagen zum 01.11.1986, 2 Wohnungen und 2 Garagen zum 01.12.1986 und weitere 3 Wohnungen und 3 Garagen zum 01.07.1987.
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