»Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob im Hinblick auf die zivil- und steuerrechtlich --jedenfalls bislang-- anerkannte Selbständigkeit einer Kapitalgesellschaft deren Grundstücksverkäufe beim beherrschenden Gesellschafter im Rahmen einer für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorzunehmenden Gesamtbetrachtung angerechnet werden dürfen.«