BFH - Urteil vom 18.09.2002
X R 183/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 298
BB 2003, 508
BFH/NV 2003, 370
BStBl II 2003, 238
NJW 2003, 1141
NZM 2003, 206
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 44/95

Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

BFH, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen X R 183/96

DRsp Nr. 2003/399

Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann anzunehmen ist, wenn bei dem Ankauf, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wird (Fortführung zum BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1990) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Arbeitnehmer der X-GmbH (GmbH), die das Gipserhandwerk betreibt. Der Kläger ist auch Gesellschafter der GmbH. Der Kläger ist außerdem an der Handwerkergruppe "Y" beteiligt, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Vertrieb von Gebäuden ist.

Die Klägerin hat im Jahr 1972 das Einfamilienhaus-Grundstück G erworben. Bis 1987 war das Grundstück vermietet. Im Jahr 1988 ließ die Klägerin das Haus abreißen, um auf dem Grundstück ein neues Gebäude mit 10 Wohnungen zu errichten. Im Herbst 1988 wurde mit dem Neubau begonnen. Die Wohnungen wurden im Laufe der Jahre 1990 und 1991 fertig gestellt. Am 9. Oktober 1991 fand die Schlussabnahme statt.