FG Niedersachsen - Urteil vom 09.07.2003
9 K 880/99
Normen:
EStG § 13 ; EStG § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 725

Gewerblicher Grundstückshandel; Landwirt; Baureifmachung; Erschließung; Parzellierung - Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 9 K 880/99

DRsp Nr. 2004/4021

Gewerblicher Grundstückshandel; Landwirt; Baureifmachung; Erschließung; Parzellierung - Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen

1. Veräußert ein Landwirt zum Anlagevermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grund und Boden, führt das grds. zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Zuordnung wird durch die Zahl der Verkäufe nicht beeinflusst.2. Die Veräußerung von Grund und Boden kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die Aufstellung eines Bebauungsplanes betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt.3. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind alle Aktivitäten, die der Verkäufer bei der Baureifmachung, Erschließung und Bebauung des Geländes entfaltet, im Einzelnen zu untersuchen und im Zusammenhang zu würdigen.

Normenkette:

EStG § 13 ; EStG § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Verkauf von 59 unbebauten Grundstücken zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte oder ob damit ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wurde.