BFH - Beschluß vom 07.06.2000
III B 35/97
Normen:
AO § 42 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 138

Gewerblicher Grundstückshandel: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

BFH, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen III B 35/97

DRsp Nr. 2000/9927

Gewerblicher Grundstückshandel: Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Wird eine Personengesellschaft nur zum Zwecke des Kaufs und Weiterverkaufs der bisher einem Alleineigentümer gehörenden Grundstücke gebildet, besteht diese ausschließlich aus dem Eigentümer nahe stehenden Personen und wird ein so hoher Kaufpreis gezahlt, dass von vornherein nur ein Verlust oder ein unerheblicher Gewinn aus dem Weiterverkauf der Grundstücke zu erwarten ist, kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen. Eine andere Alternative eines möglichen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten kann vorliegen, wenn die Mittel der zwischengeschalteten Personengesellschaft für den Kaufpreis ganz oder zu einem erheblichen Teil vom Steuerpflichtigen selbst stammen oder im Wesentlichen erst aus dem Verkaufserlös für den Weiterverkauf der Wohnungen erbracht werden müssen.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 115 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Es bestehen schon gewichtige Zweifel, ob die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde entspricht.