Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Es bestehen schon gewichtige Zweifel, ob die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde entspricht.
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