Nach Auffassung des X. Senats steht dem nicht entgegen, daß der Große Senat in seinem Beschluß vom 3.7.1995 (BStBl II, 617) für die Veräußerung von unbebauten Grundstücken nicht auf eine feste Drei-Objekt-Grenze abgestellt hat. Die Verwaltung wendet die Drei-Objekt-Grenze nur für solche unbebauten Grundstücke an, die zur Bebauung mit einem Wohnobjekt bestimmt sind (vgl. Tz. 9 des BdF-Schreibens vom 20.12.1990, BStBl I, 884).
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