FG Niedersachsen - Urteil vom 26.06.2002
9 K 777/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1598

Gewerblicher Grundstückshandel; Selbstbewohntes Einfamilienhaus; 3-Objekt-Grenze - Selbstbewohntes Einfamilienhaus kein Zählobjekt bei Anwendung der Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 9 K 777/98

DRsp Nr. 2002/14617

Gewerblicher Grundstückshandel; Selbstbewohntes Einfamilienhaus; 3-Objekt-Grenze - Selbstbewohntes Einfamilienhaus kein Zählobjekt bei Anwendung der Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels

1. Ein selbstbewohntes Einfamilienhaus ist kein Zählobjekt bei Anwendung der 3-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels, denn die Eigennutzung durch die Familie spricht gegen eine gewerbliche und für eine private Betätigung. 2. Ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass ein Einfamilienhaus zumindest im Zeitpunkt des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks selbstgenutzt werden soll, spricht das gegen eine auch nur bedingte Veräußerungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Immobilienaktivitäten der beiden Kläger in den Streitjahren jeweils steuerlich als Gewerbebetrieb oder private Vermögensverwaltung zu beurteilen sind.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist gelernter Konditormeister, die Klägerin gelernte Konditoreifachverkäuferin. Der Kläger erzielte als....-Arbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog in den Streitjahren in 1993 als Verkäuferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.