FG Niedersachsen - Urteil vom 17.04.2002
4 K 581/94
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 7 ; EStG § 9 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Umlaufvermögen; Anlagevermögen; AfA - Immobilien als Anlage- oder Umlaufvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 4 K 581/94

DRsp Nr. 2002/14622

Gewerblicher Grundstückshandel; Umlaufvermögen; Anlagevermögen; AfA - Immobilien als Anlage- oder Umlaufvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel

1. Werden Immobilien im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zwecks alsbaldigen Verkaufs erworben, zählen sie zum notwendigen Betriebsvermögen, und zwar zum Umlaufvermögen, mit der Konsequenz, dass für diese Immobilien eine AfA nicht zulässig ist. 2. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehörige und langfristig vermietete Immobilien bilden Anlagevermögen und werden erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung Umlaufvermögen. Für die Zeit der Vermietung kann für diese Objekte AfA vorgenommen werden.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 7 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob verschiedene Wohnungen des Klägers zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehören und deshalb trotz Vermietung dieser Wohnungen keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorgenommen werden können.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer der...Bau-GmbH...und Eigentümer zahlreicher Immobilien.