FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.05.2008
1 K 50202/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ; EStG 21 Abs. 3; AO § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1726

Gewerblicher Grundstückshandel und Abschirmwirkung einer GmbH

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 50202/03

DRsp Nr. 2008/12328

Gewerblicher Grundstückshandel und Abschirmwirkung einer GmbH

1. Die Bebauung eines abgetrennten Grundstückteils mit Einzelhandelsflächen sowie 45 Eigentumswohnungen durch eine GbR kann auch bei Einschaltung einer beteiligungsidentischen GmbH in die Bebauungs- und Veräußerungsaufgabe als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren sein. Die Zwischenschaltung der GmbH ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 Abs. 1 AO, wenn die Vertragsgestaltung und der Vertragsvollzug unausgewogen sind, mit der Folge, dass die gesamte Wertschöpfung der GbR verbleibt, während die GmbH kurzfristig nach Abverkauf der letzten Eigentumswohnung in Insolvenz gerät. 2. Unabhängig von der Frage der Zurechnung der Veräußerungsaktivitäten der GmbH kann sich eine gewerbliche Betätigung der GbR bereits daraus ergeben, dass sie die gesamte Bebauungs- und Veräußerungsaufgabe umfassend vorgeplant hat, weil sie eine eigene Investitionsverpflichtung gegenüber der öffentlichen Hand zu erfüllen hat.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ; EStG 21 Abs. 3; AO § 42 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückhandels.