FG Köln, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5654/01
Gewerblicher Grundstückshandel und Branchennähe
BFH, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 270/03
DRsp Nr. 2005/5066
Gewerblicher Grundstückshandel und Branchennähe
Der Verkauf eines Grundstücks vor der vom Veräußerer geschuldeten Bebauung mit Mehrfamilienhäusern rechtfertigt die Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels auch in den Fällen, in denen der Veräußerer keinen der Baubranche zuzurechnenden Beruf ausübt.