BFH - Beschluss vom 21.02.2005
VIII B 270/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 890
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5654/01

Gewerblicher Grundstückshandel und Branchennähe

BFH, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 270/03

DRsp Nr. 2005/5066

Gewerblicher Grundstückshandel und Branchennähe

Der Verkauf eines Grundstücks vor der vom Veräußerer geschuldeten Bebauung mit Mehrfamilienhäusern rechtfertigt die Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels auch in den Fällen, in denen der Veräußerer keinen der Baubranche zuzurechnenden Beruf ausübt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.