BFH - Urteil vom 19.09.2002
X R 68/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 891

Gewerblicher Grundstückshandel und eigengenutzte Objekte

BFH, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen X R 68/00

DRsp Nr. 2003/8110

Gewerblicher Grundstückshandel und eigengenutzte Objekte

Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken eines gewerblichen Grundstückshändlers angelegt ist, gehören zu dessen Privatvermögen und bleiben es, selbst wenn sie später trotz ursprünglich fehlender Wiederveräußerungsabsicht veräußert werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und erzielte im Streitjahr 1989 neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb als gewerblicher Grundstückshändler durch Beteiligung an verschiedenen Grundstücksgemeinschaften, die Mehrfamilienhäuser erwarben, in Wohnungseigentum aufteilten und veräußerten.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Oktober 1983 erwarb er das Grundstück A-Straße, mit Wirkung zum 1. Dezember 1983 und führte umfangreiche Instandsetzungs- und Renovierungsmaßnahmen durch, deren Kosten im Umfang von 384 160 DM durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als anschaffungsnaher Aufwand behandelt wurden. Weiterhin entstand ein Aufwand von ca. 300 000 DM als sofort abziehbare Kosten.