BFH - Urteil vom 13.08.2002
VIII R 14/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 2002, 811
DB 2002, 2198
DStR 2002, 1707
NZM 2002, 920
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3286/96

Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

BFH, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 14/99

DRsp Nr. 2002/12715

Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

»Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend drei von insgesamt vier Eigentumswohnungen, die von ihr auf dem Grundstück errichtet werden sollen, mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel und keine private Vermögensverwaltung. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Gesellschafter einen der Baubranche zuzurechnenden Beruf ausüben.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Der Kläger ist Maurer, die Klägerin als Werkarbeiterin nichtselbständig tätig.