BFH - Urteil vom 11.03.2003
IX R 77/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 911

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen IX R 77/99

DRsp Nr. 2003/7471

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

1. Der 5-Jahres-Zeitraum ist keine starre Grenze. Im Einzelfall können auch Objekte, die außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums, aber innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußert worden, in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sein.2. Besteht ein gewerblicher Grundstückshandel, so ist auch die längerfristige Unterbrechung der Veräußerungstätigkeit für seinen Fortbestand steuerrechtlich unschädlich. Denn ein solches Unternehmen kann jederzeit die gewerbliche Tätigkeit fortsetzen, wenn die zurückbehaltenen und i.d.R. vermieteten WG jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatten.3. Besteht die Absicht, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen, so liegt auch nach 11 bis 14 Jahren eine bloße Betriebsunterbrechung vor. Diese lässt den Fortbestand des Betriebes unberührt, solange der Stpfl. dem FA gegenüber nicht die Betriebsaufgabe erklärt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aus den Gesellschaftern K und S bestehende Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).