FG Niedersachsen - Urteil vom 02.04.2003
7 K 349/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Drei-Objekt-Grenze - Gewerblicher Grundstückshandel und so genannte Drei-Objekt-Grenze

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 7 K 349/00

DRsp Nr. 2005/6245

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Drei-Objekt-Grenze - Gewerblicher Grundstückshandel und so genannte Drei-Objekt-Grenze

1. Zu den Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels. 2. Nur wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen, ist trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen. 3. Bei vier Veräußerungen innerhalb von weniger als fünf Jahren trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er ohne bedingte Veräußerungsabsicht gehandelt hat. 4. Durch Berufung auf schlechte Vermietbarkeit kann eine bedingte Veräußerungsabsicht nicht ausgeräumt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Die Kläger sind Eheleute und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und die Klägerin Apothekerin.

Der Kläger war zunächst von 1992 bis 1995 Geschäftsführer einer Firma in W und danach als Erfinder bzw. Gutachter tätig. Zum 01.10.1996 übernahm er abermals eine Geschäftsführertätigkeit in F.