BFH - Urteil vom 26.09.2006
X R 27/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 412
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7540/99

Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

BFH, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen X R 27/03

DRsp Nr. 2007/323

Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

1. Zu den Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG.2. Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist.3. Ausnahmsweise kann Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn der Stpfl. nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt. Das ist der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäfts oder Vertrags eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Stpfl. sei nachhaltig tätig geworden.4. Ob infolge der Vielzahl und des Gewichts der vom Verkäufer im Hinblick auf die Bebauung entfalteten Tätigkeiten die Gesamttätigkeit als nachhaltig anzusehen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines jeden Falles.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Unternehmer gewerblich tätig und erzielt daneben u.a. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung seines umfangreichen Immobilienvermögens.