BFH - Urteil vom 16.05.2002
III R 9/98
Normen:
EStG (1981) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStDV (a.F.) § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1627
BFH/NV 2002, 1233
BFHE 199, 245
BStBl II 2002, 571
DB 2002, 1864
DStR 2002, 1262
DStZ 2002, 572
NJW 2003, 238
NZM 2002, 709
Vorinstanzen:
FG Münster - 11.5.1993 - 1 K 4651/88 E,G (EFG 1998, 1060),

Gewerblicher Grundstückshandel: Verkauf von Eigentumswohnungen

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen III R 9/98

DRsp Nr. 2002/10092

Gewerblicher Grundstückshandel: Verkauf von Eigentumswohnungen

»1. Für die Umqualifizierung einer nicht steuerbaren vemögensverwaltenden in eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels ist in zeitlicher Hinsicht entscheidend an die bis zum verbindlichen Abschluss der Kaufverträge von dem Veräußerer entfalteten Aktivitäten anzuknüpfen.2. Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich ein Objekt. Ausnahmsweise können mehrere Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers steuerrechtlich als wirtschaftliche Einheit und damit als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte umfassenden einheitlichen Wohnung verpflichtet.3. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so vermögen diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr die rechtliche Qualifizierung der bereits zuvor entfalteten Aktivitäten als eines gewerblichen Grundstückshandels rückwirkend wieder zu beseitigen.«

Normenkette: