Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Beigeladene waren verheiratet. In den Jahren 1987 und 1988 erwarben sie als Miteigentümer zwei vermietete Mehrfamilienhäuser. Im Jahre 1991 trennten sich die Eheleute. Im Anschluss hieran wurde eines der Grundstücke in 24 Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die aus dem Verkauf sämtlicher Objekte in den Jahren 1992 bis 1996 (Streitjahre) erzielten Gewinne (und Verluste) qualifizierte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als gewerbliche Einkünfte der Grundstücksmiteigentümer und erließ entsprechende Feststellungsbescheide. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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