Der von einem selbständigen Handelsvertreter (Beruf: med.-techn. Assistent) in größerem Umfang getätigte An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet nicht die Grenze zur Gewerblichkeit, wenn die ausschließlich für ihn selbst getätigten Geschäfte über die Bank abgewickelt werden, es an einer eigenen Büroorganisation fehlt und wenn durch erst nachträglich für den Wertpapierhandel erstellte Bilanzen versucht wird, einen betrieblichen Zusammenhang herzustellen.