FG Münster - Urteil vom 18.07.2016
14 K 1370/12 E,G
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Gewerbliches Tätigwerden durch die Teilnahme an Pokerturnieren sowie durch die Beteiligung an Kartenspielen in Spielbanken

FG Münster, Urteil vom 18.07.2016 - Aktenzeichen 14 K 1370/12 E,G

DRsp Nr. 2016/17720

Gewerbliches Tätigwerden durch die Teilnahme an Pokerturnieren sowie durch die Beteiligung an Kartenspielen in Spielbanken

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) durch seine Teilnahme an Pokerturnieren und hinsichtlich seiner Beteiligung an Kartenspielen in Spielbanken (sog. "Cash Games", u. a. "Black Jack") gewerblich tätig geworden ist und--falls ja-- in welcher Höhe ihm Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zugeflossen sind.

Der Kläger war zunächst vom 01.12.2004 bis 30.09.2006 als angestellter T im Fachbereich X tätig und erzielte dementsprechend auch in den Jahren 2005 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Darüber hinaus nahm er in den Streitjahren jedenfalls an 134 Tagen an turniermäßig ausgerichteten Kartenspielen teil. Hiervon entfielen auf das Jahr 2005 13 Tage, auf das Jahr 2006 50 Tage und auf das Jahr 2007 71 Tage. Diese Turnieren fanden in verschiedenen Städten und Ländern --mitunter wiederholt-- statt (Deutschland: R und C, Frankreich: A, Österreich: G, E und N, Niederlande: M und S, Spanien: L, USA: B und D).