FG München - Urteil vom 16.05.2002
5 K 5281/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1176

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Stuntteams; Stuntteamgeweblichtätig; Gewerbesteuermessbetrag 1989

FG München, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 5 K 5281/97

DRsp Nr. 2002/12176

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Stuntteams; Stuntteamgeweblichtätig; Gewerbesteuermessbetrag 1989

Ein Stuntteam in der Rechtsform einer GbR, welches im Rahmen von Filmproduktionen oder Theaterstücken die in den jeweiligen Regiebüchern vorgesehenen einzelnen Actionszenen wie z. B. Autocarambolagen, Schlägereien oder pyrotechnische Effekte darstellt und Showeffekte erzeugt sowie Schauspieler doubelt, ist nicht künstlerisch tätig, so dass gewerbliche Einkünfte erzielt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte der Klägerin, die sich als Stuntteam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs betätigt, als Einkünfte aus gewerblicher oder aus selbständiger Tätigkeit festzustellen sind.

I.