FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.11.2003
12 K 157/00
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 ;

Gewerblichkeit oder Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Restaurators; Gewerbesteuermessbescheiden 1995 und 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 12 K 157/00

DRsp Nr. 2005/9231

Gewerblichkeit oder Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Restaurators; Gewerbesteuermessbescheiden 1995 und 1996

1. Wer die Tätigkeit eines Restaurators auf dem Gebiet der Fresken, Figuren und Reliefs aus dem Mittelalter bis hin zum Barock ausübt und als Auftraggeber vor allem Landesdenkmalämter und verschiedene staatliche Hochbauämter hat, kann eine einem Künstler ähnliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausüben. 2. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs (hier: Nachweis durch Gutachten eines Hochschulprofessors).

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger seine Tätigkeit als Restaurator selbstständig i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt oder nicht.

Der Kläger übt seit Beginn der achtziger Jahre die Tätigkeit eines Restaurators auf dem Gebiet der Fresken, Figuren und Reliefs aus dem Mittelalter bis hin zum Barock aus. Die überwiegende Zahl seiner Auftraggeber sind die Landesdenkmalämter ... und ... sowie verschiedene Staatlichen Hochbauämter in Baden-Württemberg.