Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger seine Tätigkeit als Restaurator selbstständig i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt oder nicht.
Der Kläger übt seit Beginn der achtziger Jahre die Tätigkeit eines Restaurators auf dem Gebiet der Fresken, Figuren und Reliefs aus dem Mittelalter bis hin zum Barock aus. Die überwiegende Zahl seiner Auftraggeber sind die Landesdenkmalämter ... und ... sowie verschiedene Staatlichen Hochbauämter in Baden-Württemberg.
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