BGH - Beschluss vom 24.01.2017
1 StR 481/16
Normen:
StGB § 53; StGB § 73 Abs. 1 S. 1; StGB § 73a; AO § 370 Abs. 6; AO § 373 Abs. 1; AO § 373 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 18
NStZ-RR 2017, 217
StV 2018, 40
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 08.03.2016

Gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhrabgaben als Schmuggel; Verfall des Wertersatzes

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 StR 481/16

DRsp Nr. 2017/4364

Gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhrabgaben als Schmuggel; Verfall des Wertersatzes

Das Gericht ordnet den Verfall an, wenn der Täter oder Teilnehmer für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr etwas erlangt hat. Hat der Angeklagte sich wegen gewerbsmäßigen Schmuggels strafbar gemacht, indem er gewerbsmäßig Einfuhrabgaben dadurch hinterzogen hat, dass er entgegen der ihn treffenden Verpflichtung umsatzsteuerpflichtige Waren bei der Einfuhr in die Europäische Union nicht gestellt hat, so kommt lediglich der Verfall des Wertersatzes für dasjenige Entgelt in Betracht, das der Angeklagte für die abgeurteilten Schmuggeltaten erhalten hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. März 2016 aufgehoben

a)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und

b)

im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 53; StGB § 73 Abs. 1 S. 1; StGB § 73a; AO § 370 Abs. 6; AO § 373 Abs. 1; AO § 373 Abs. 4;

Gründe