Im Fall II. 3. der Urteilsgründe des Landgerichts Hagen vom 31. Oktober 2022 wird in Höhe eines Betrages von 25.900 € von einer Einziehung abgesehen.
2.Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
a)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in fünf Fällen schuldig ist,
b)im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.003.075 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt. Von den notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
3.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
4.Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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