BGH - Urteil vom 08.08.2017
1 StR 519/16
Normen:
StGB § 284 Abs. 1; StGB § 284 Abs. 3 Nr. 1; AO a.F. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2017, 6
NStZ 2018, 335
StV 2019, 393
wistra 2017, 441
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 08.04.2016

Gewerbsmäßige unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels; Nicht unerheblicher Einsatz eines Vermögenswertes für die Annahme von Glücksspiel; Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren

BGH, Urteil vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 1 StR 519/16

DRsp Nr. 2017/12269

Gewerbsmäßige unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels; Nicht unerheblicher Einsatz eines Vermögenswertes für die Annahme von Glücksspiel; Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren

Die gewerbsmäßige unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels setzt einen nicht unerheblichen Einsatz eines Vermögenswertes voraus. Ob ein Einsatz als nicht ganz unbeträchtlich einzuordnen ist, bestimmt sich jedenfalls bei jedermann offen stehenden Glücksspielen nach den gesellschaftlichen Anschauungen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels in 73 Fällen verurteilt worden ist;

b)

im gesamten verbleibenden Strafausspruch.

2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben genannte Urteil im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über die Kompensation für die unangemessene Verfahrensdauer aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.

Normenkette:

StGB § 284 Abs. 1;