FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2003
10 K 2561/00 G
Normen:
KStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1162
EFG 2003, 1408

Gewerbsteuerpflicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage; Beteiligung; Verlustdeckung; Gewinnerzielungsabsicht; Totalgewinn - Gewinnerzielungsabsicht bei einem (dauerdefizitären) Betrieb gewerblicher Art

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 10 K 2561/00 G

DRsp Nr. 2003/10850

Gewerbsteuerpflicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage; Beteiligung; Verlustdeckung; Gewinnerzielungsabsicht; Totalgewinn - Gewinnerzielungsabsicht bei einem (dauerdefizitären) Betrieb gewerblicher Art

1. Ein bislang dauerdefizitärer Betrieb gewerblicher Art. (BgA) wird durch die Einlage einer gewinnträchtigen Beteiligung nur dann zum Gewerbebetrieb, wenn absehbar ist, dass die Beteiligungserträge die aufgelaufenen Verluste auf Dauer übersteigen und ein Totalgewinn erzielt werden kann. 2. Die Zuführung einer Finanzanlage zum gewillkürten Betriebsvermögen bewirkt mangels grundlegender Änderung der Geschäftstätigkeit des Betriebes gewerblicher Art. nicht die Gründung eines neuen Betriebs.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin mit einem Betrieb gewerblicher Art. (BgA) in den Jahren 1993 und 1994 der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegt.