Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Steuerbegünstigungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.
Der Kläger, Herr TA, und Frau MA sind Eheleute und waren im Streitjahr Gesellschafter der A-GbR (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Betrieb einer gemeinschaftlichen Zahnarztpraxis ist. Die Praxis befindet sich im Erdgeschoss in N. Im Obergeschoss befindet sich eine Wohnung, die seit dem 1. Januar 2014 vom Sohn der Eheleute A, FA, bewohnt wird.
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