Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Zusage einer Gewinntantieme im Hinblick auf das Jahr 1994.
Die Klägerin ist eine GmbH. Im Streitjahren waren ihre Geschäftsführer ... (im folgenden ...) und ... (im folgenden ...). Sie hielten die Geschäftsanteile an der Klägerin jeweils zur Hälfte.
In geänderten Geschäftsführeranstellungsverträgen vom 20. Dezember 1993 vereinbarten ... und ... jeweils u. a. folgende Tantieme:
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