Die Beteiligten streiten, ob eine am 11.09.2001 für das Jahr 2002 beschlossene offene Gewinnausschüttung in Höhe von 895.000 DM in 2001 oder in 2002 tatsächlich abgeflossen ist.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das einen Großhandel betreibt. Gesellschafter sind Herr L mit 40 %, Frau L mit 20 %, Herr G mit 20 % und Frau
A mit 20 % der Anteile.
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