FG Münster - Urteil vom 16.10.2003
8 K 2688/02 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;

Gewinnbegriff bei Begrenzung des Schuldzinsenabzugs

FG Münster, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 8 K 2688/02 F

DRsp Nr. 2003/17350

Gewinnbegriff bei Begrenzung des Schuldzinsenabzugs

1. Der Begriff des Gewinns in § 4 Abs. 4a EStG entspricht demjenigen des § 4 Abs. 1 EStG.2. § 4 Abs. 4a EStG begegnet weder unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung des Nettoprinzips noch wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob den Einkünften der Klägerin (Klin.) aus selbständiger Arbeit Zinsen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) wegen Überentnahmen zuzurechnen sind oder ob die Einkünfte bei dieser Berechnung um die Abschreibungen zu erhöhen sind bzw. ob die Hinzurechnungsregelung des § 4 Abs. 4 a EStG gegen grundgesetzlich geschützte Positionen der Klin. verstößt.