Zu entscheiden ist, ob den Einkünften der Klägerin (Klin.) aus selbständiger Arbeit Zinsen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) wegen Überentnahmen zuzurechnen sind oder ob die Einkünfte bei dieser Berechnung um die Abschreibungen zu erhöhen sind bzw. ob die Hinzurechnungsregelung des § 4 Abs. 4 a EStG gegen grundgesetzlich geschützte Positionen der Klin. verstößt.
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