I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.
Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat. Danach ergaben sich für das Jahr 2000 ein Gewinn von 161.816,71 DM und Entnahmen in Höhe von 181.457,21 DM.
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