FG Münster - Urteil vom 06.08.2004
11 K 4399/03 E,G
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 241
EFG 2005, 263

Gewinnbegriff bei der Schuldzinsabzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG

FG Münster, Urteil vom 06.08.2004 - Aktenzeichen 11 K 4399/03 E,G

DRsp Nr. 2005/1285

Gewinnbegriff bei der Schuldzinsabzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG

1. Bei der Berechung der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der "Gewinn" unter Berücksichtigung von gewinnmindernden Abschreibungen oder Rücklagen zu ermitteln. 2. Gegen § 4 Abs. 4a EStG bestehen wegen seiner Typisierung des Hinzurechnungsbetrages keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.

Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat. Danach ergaben sich für das Jahr 2000 ein Gewinn von 161.816,71 DM und Entnahmen in Höhe von 181.457,21 DM.